Hilfen zur Gesundheit (HzG) | 5. Kapitel SGB XII

Gesetzliche Grundlage

Die Gesundheitsversorgung im Rahmen der Existenzsicherung wird über verschiedene Wege sichergestellt:

  • Krankenversorgung im Rahmen der Hilfen zur Gesundheit nach dem Fünften Kapitel SGB XII durch die gesetzliche Krankenversicherung gemäß § 48 S. 2 SGB XII i. V. m. § 264 SGB V für nicht versicherte bzw. nicht versicherbare Leistungsberechtigte.
  • Direkte Leistungsgewährung durch den Träger der Sozialhilfe § 48 S. 1 SGB XII. Die direkte Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger erfolgt in der Regel für Personen, die nur vorübergehend Leistungen nach dem SGB XII erhalten, hierzu gehören z.B. Personen ohne festen Wohnsitz, die hilfebedürftig sind, sich nur vorübergehend im Zuständigkeitsbereich eines Trägers der Sozialhilfe aufhalten und der medizinischen Behandlung bedürfen.

Die Übernahme der Krankenbehandlung nach § 264 SGB V durch eine Krankenkasse hat Vorrang vor der direkten Leistungsgewährung durch den Träger der Sozialhilfe. Voraussetzung für die Übernahme der Betreuung durch die gesetzliche Krankenversicherung ist jedoch, dass die Leistungsbeziehenden mindestens einen Monat im Hilfebezug sind.

Die Krankenversicherungsbeiträge für eine Pflichtversicherung oder eine freiwillige Krankenversicherung werden im Rahmen des Dritten und Vierten Kapitels und nicht im Rahmen des Fünften Kapitels übernommen. Der Sozialhilfeträger übernimmt Beiträge in angemessener Höhe. Die Übernahme der Krankenversicherungsbeiträge erfolgt bei voraussichtlich kurzer Dauer der Hilfebedürftigkeit auch über die angemessene Höhe hinaus. Es entstehen in der Regel keine weiteren Leistungen der HzG.