Grundsicherung für Arbeitsuchende | SGB II

Gesetzliche Grundlage

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende bzw. das Arbeitslosengeld II (ALG II) wird nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gewährt. Sie soll allen Leistungsberechtigten ermöglichen ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht (§ 1 SGB II). Nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte (NEF), die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft (BG) leben, erhalten Sozialgeld.

Neben leistungsberechtigten Personen können auch Personen in einer BG leben, die selbst keine Leistungen erhalten: Nicht Leistungsberechtigte (NLB), bei denen es sich um Kinder ohne Leistungsbezug (KOL) oder sonstige auszuschließende Personen (AUS), die z.B. ausreichende Rentenbezüge haben, handelt.

Dieses Monitoring bezieht sich ausschließlich auf leistungsbeziehende Personen und Bedarfsgemeinschaften.

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB) sind gem. § 7 SGB II Personen, die 

  • das 15. Lebensjahr vollendet und die Regelaltersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben,
  • erwerbsfähig sind,
  • hilfebedürftig sind und
  • ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst Leistungen zur Beratung und der Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit, insbesondere durch Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit und die Sicherung des Lebensunterhalts.

Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende können auch ergänzend zu anderem Einkommen oder Arbeitslosengeld (umgangssprachlich „ALG I“) bezogen werden, wenn dieses Einkommen und eventuell vorhandenes Vermögen nicht zur Deckung des individuellen, anerkannten Bedarfs ausreicht und „aufgestockt“ werden muss.

Die Daten für die Stadt Hannover werden teilweise durch die Statistikstelle der LH Hannover und nicht von con_sens erfasst; Essen und Stuttgart sind zugelassene kommunale Träger („Optionskommunen“). 

Rechtliche Änderungen mit Einfluss auf die Grundsicherung für Arbeitssuchende | 2023/2024

Mit der Einführung des Bürgergelds 2023 ging eine grundlegende Anpassung der Regelbedarfsberechnung einher: Die Regelbedarfe werden jährlich dynamisch per Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung (RBSFV) angepasst, was für 2024 eine deutliche Erhöhung bedeutete (z. B. 563 € für Alleinstehende). 

Die Karenzzeit für Unterkunftskosten von 12 Monaten entlastet Neuantragsteller beim Bürgergeld zunächst von einer Angemessenheitsprüfung bei der Mietkostenübernahme; während dieser Zeit werden die tatsächlichen Unterkunftskosten übernommen. 
Für Personen in Gemeinschaftsunterkünften gilt seit dem 1. Januar 2024 eine besondere Regelung nach § 68 SGB II: Ist in der Unterkunft keine Selbstversorgung möglich und werden Verpflegung und Haushaltsenergie vollständig gestellt, kann der Anteil für Ernährung und Haushaltsenergie als Sachleistung direkt an den Betreiber ausgezahlt werden. Die jeweiligen Beträge sind hierfür gesetzlich festgelegt und werden von der auszuzahlenden Leistung abgezogen. Für die Unterkunftskosten selbst bleibt es jedoch grundsätzlich bei der Anerkennung der tatsächlichen, angemessenen Aufwendungen – häufig auf Basis kommunaler Gebührensatzungen oder Kostenrichtwerte. 

Freibeträge für Erwerbstätige, Auszubildende, Schüler und Studierende wurden angehoben, was gerade in Kombination mit den Wohngeld-Plus-Änderungen für mehr Zielgenauigkeit bei der Unterstützung sorgt. Zwar ist eine Gleichzeitigkeit von Bürgergeld und Wohngeld grundsätzlich ausgeschlossen, doch kommt es immer wieder zu Wechseln zwischen den beiden Systemen. Das neue Wohngeld entlastet knapp oberhalb der Bürgergeld-Grenzen liegende Haushalte – ein "Auffangnetz" für diejenigen, die keinen Anspruch auf Leistungen nach SGB II oder SGB XII haben. 

Das Sanktionsrecht wurde angeglichen: 2023 wurden Kürzungen gedeckelt und eine Bagatellgrenze eingeführt, um existenzielle Risiken zu vermeiden. Über das Haushaltsgesetz 2024 wurden die Sanktionsmöglichkeiten jedoch wieder ausgeweitet – bei Pflichtverletzungen sind unter bestimmten Bedingungen Sanktionen bis zu 100 % des Regelbedarfs über zwei Monate möglich.