Grundsicherung für Arbeitsuchende | SGB II

Gesetzliche Grundlage

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende bzw. das Arbeitslosengeld II (ALG II) wird nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gewährt. Sie soll allen Leistungsberechtigten ermöglichen ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht (§ 1 SGB II). Nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte (NEF), die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft (BG) leben, erhalten Sozialgeld.

Neben leistungsberechtigten Personen können auch Personen in einer BG leben, die selbst keine Leistungen erhalten: Nicht Leistungsberechtigte (NLB), bei denen es sich um Kinder ohne Leistungsbezug (KOL) oder sonstige auszuschließende Personen (AUS), die z.B. ausreichende Rentenbezüge haben, handelt.

Dieses Monitoring bezieht sich ausschließlich auf leistungsbeziehende Personen und Bedarfsgemeinschaften.

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ELB) sind gem. § 7 SGB II Personen, die 

  • das 15. Lebensjahr vollendet und die Regelaltersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben,
  • erwerbsfähig sind,
  • hilfebedürftig sind und
  • ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst Leistungen zur Beratung und der Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit, insbesondere durch Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit und die Sicherung des Lebensunterhalts.

Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende können auch ergänzend zu anderem Einkommen oder Arbeitslosengeld (umgangssprachlich „ALG I“) bezogen werden, wenn dieses Einkommen und eventuell vorhandenes Vermögen nicht zur Deckung des individuellen, anerkannten Bedarfs ausreicht und „aufgestockt“ werden muss.

Die Daten für die Stadt Hannover werden teilweise durch die Statistikstelle der LH Hannover und nicht von con_sens erfasst; Essen und Stuttgart sind zugelassene kommunale Träger („Optionskommunen“).