Asylbewerberleistungsgesetz | AsylbLG

Gesetzliche Grundlage

Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG): Regelung der Höhe und Form von Leistungen für Asylbewerber, Geduldete und vollziehbar zur Ausreise verpflichtete Ausländer und Sicherung des Grundbedarfs:

Grundleistungen (§ 3 AsylbLG):

  • Deckung des notwendigen Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung,
  • Gesundheits- und Körperpflege sowie Gebrauchs- und Verbrauchsgütern [...],
  • Leistungen für Bildung und Teilhabe (§ 3 Abs. 3 AsylbLG),
  • Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt (§ 4 AsylbLG),
  • weitere Leistungen bei besonderen Umständen, die vom Einzelfall abhängen (§ 6 AsylbLG)

Leistungen in besonderen Fällen (§ 2 AsylbLG): Nach einem Aufenthalt im Bundesgebiet über eine Dauer von 18 Monaten (bis Juli 2019 15 Monate) ist das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) entsprechend anzuwenden [...].

Die Höhe der Bedarfssätze sind in § 3a AsylbLG geregelt.

Leistungsberechtigter Personenkreis nach § 1 AsylbLG:

  • Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,
  • Ausländer, die ein Asylgesuch geäußert haben und nicht die in den Nummern 1, 2 bis 5 und 7 genannten Voraussetzungen erfüllen,
  • Ausländer, die über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
  • Ausländer, die wegen des Krieges in ihrem Heimatland eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes oder eine Aufenthaltsgenehmigung aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt,
  • Ausländer, die eine Duldung nach § 60 a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
  • Ausländer, die vollziehbar ausreisepflichtig sind, Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige Kinder der aufgeführten Personengruppen,
  • Ausländer, die einen Folgeantrag nach § 71 des Asylgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylgesetzes stellen.

Rechtliche Änderungen mit Einfluss auf das AsylbLG | 2023/2024

Im AsylbLG-Bereich erfolgte eine jährliche Fortschreibung der Regelsätze in Anlehnung an SGB II/XII, die per RBSFV jährlich festgelegt wird. Dies führt seit 2023 zu spürbaren Erhöhungen auch für Leistungsberechtigte nach §2 AsylbLG. 

Im Jahr 2024 wurde die bundesweite Datenübermittlung digitalisiert, um die Bearbeitung durch Behörden effizienter zu gestalten. 

Weiterhin sind Regelungen für Personengruppen und Leistungsumfang präzisiert worden – von der Anwesenheitspflicht über die Anspruchsdauer bis hin zu besonderen Konstellationen bei EU-Bürgern im Asylverfahren.  

Bundesweit ist die Einführung einer Bezahlkarte für Asylsuchende vorgesehen, um Geld- und Sachleistungen gezielter zu steuern und mögliche Fehlanreize im Bargeldbezug zu vermeiden. Die konkrete Einführung und Umsetzung erfolgt jedoch auf Länderebene – teils im Rahmen eigenständiger Pilotprojekte – und liegt damit im Ermessen der Bundesländer und teilweise auch der Kommunen. Eine verpflichtende Einführung auf Bundesebene besteht derzeit nicht. 

Mit dem Rückführungsverbesserungsgesetz, das 2024 in Kraft trat, wurden zudem die Möglichkeiten zur Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtiger Personen erweitert und Verfahren zur Rückführung beschleunigt. Dies betrifft unter anderem längere Ausreisegewahrsam-Fristen, vereinfachte Durchsetzung bestehender Ausreisepflichten sowie zusätzliche Mitwirkungspflichten für Betroffene während ihres Asylverfahrens.  
Außerdem wurde im Rahmen des Rückführungsverbesserungsgesetzes die Frist, nach der Asylsuchende von den niedrigeren Grundleistungen nach § 3 AsylbLG zu den umfassenderen Analogleistungen nach § 2 AsylbLG wechseln können, von bisher 18 auf 36 Monate Aufenthalt ohne wesentliche Unterbrechung verlängert. Dadurch müssen viele Schutzsuchende deutlich länger mit eingeschränkten Leistungen auskommen, bevor sie Anspruch auf die deutlich höheren Analogleistungen erhalten.   

Rechtliche Änderungen mit Einfluss auf das AsylbLG | 2022

Massenzustrom-Richtlinie der Europäischen Union

Die Umsetzung der Massenzustrom-Richtline der EU aus vom 4. März 2022 führte zu einem humanitären Aufenthaltstitel für Geflüchtete aus der Ukraine, ohne das diese zuvor ein Asylverfahren durchlaufen müssen. In der Folge haben Schutzsuchende aus der Ukraine europaweit Zugang zu Arbeit, Bildung sowie Sozialleistungen und medizinischer Versorgung.